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Ackerbürgerhaus des 18. Jh. - wie Haus Nr. 5 -jedoch mit erhaltener klassizistischer Toreinfahrt. Das Gebäude ist ebenfalls mit vorgetäuschter Steinfassade, Blechschindel- und Ziegelbehang verkleidet. Die Ackerbürgerhäuser Nr. 5 und 7 sind wichtiger Bestandteil der historischen Randbebauung am Wendischen Mark. Nach Freilegung des Fachwerks ist zu beurteilen, ob - wie vermutet - künstlerisch bedeutendes Fachwerk vorhanden ist. Das Gebäude ist Kulturdenkmal aufgrund wissenschaftlicher und städtebaulicher Bedeutung.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |