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Der ausgewiesene Teilbereich besteht aus zwei Bauabschnitten, im wesentlichen aus geschlossener Fachwerk Reihenhausbebauung des späten 19. Jh. und freistehenden Wohnhäusern des frühen 20. Jh. in differenzierter Bauausführung. Bemerkenswert ist die gründerzeitliche Villa Haus Nr. 19, die wie das Fachwerkhaus Nr. 14 als Kulturdenkmal ausgewiesen ist.
Die Gesamtanlage steht im Zusammenhang mit der Gesamtanlage Boyneburger Tor und hat geschichtl. Bedeutung aufgrund ihrer originalen Stadterweiterungsbebauung.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |