Gesamtanlage Reichensächser Straße
Gesamtanlage Reichensächser Straße Oberer Teil der Reichensächser Straße
Gesamtanlage Reichensächser Straße Reichensächser Straße/Ecke Wolfsgraben
Gesamtanlage Reichensächser Straße Reichensächser Straße Nr. 11-15
Gesamtanlage Reichensächser Straße
Gesamtanlage Reichensächser Straße Ecke An den Anlagen/Reichensächser Straße
Gesamtanlage Reichensächser Straße
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Werra-Meißner-Kreis
Eschwege
Westlicher Stadtkern 6
  • Gesamtanlage
Reichensächser Straße, Bundesstraße 452 auf der Südseite von 3-31, auf der Nordseite von 4-20 und von 26-36

Die Reichensächser Straße aus Richtung Westen in Richtung Stadtmitte ist mit kleineren Unterbrechungen als Gesamtanlage ausgewiesen. Die in Stadtnähe dichte Bebauung des späten 19. Jh. und stadtauswärts lockere Villenbebauung des frühen 20. Jh. ist typisch für diesen Straßenzug, der laut Stadterweiterungs-Bebauungsplan reines Villengebiet war. Das lässt sich durch die erhaltene Bausubstanz aus der Gründerzeit deutlich bestätigen. Die Südstraßenseite ist in ihrer Substanz besser erhalten. Die Bauten zeichnen sich durch ihren Materialreichtum (Bruchsteinsockel, Fachwerkbauteile, Werksteinarbeiten) und die Gestaltungsvielfalt durch Erker, Vorbauten und Ziergiebel aus. Die Häusergruppe Nr. 12, 14 und das Anwesen Nr. 36 sind auf der Nordstraßenseite Kulturdenkmäler, auf der Südseite sind die Häuser Nr. 7, 11, 13, 15, 19, 19 a, 21,23 und 31 Kulturdenkmäler, von denen das Anwesen Nr. 21 von besonderer Bedeutung ist. Typische gründerzeitliche Bauweise mit Vorgärten und z. T. erhaltene Einfriedungen zeichnen den Straßenzug aus.

Gesamtanlage aufgrund geschichtl., künstl. und wissenschaftl. Bedeutung der differenzierten Baukörpergestaltung in der Stadterweiterung um die Jahrhundertwende.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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