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Die Gesamtanlage zieht sich durch die gesamte Länge der Straße und beinhaltet die Gesamtanlage der Katholischen Kirche an der Friedrich-Wilhelm-Straße. Die Randbebauung ist in überwiegend geschlossener Bauweise mit 2 - 3 geschossigen Massiv- und Fachwerkbauten mit Fassadengliederungen durch Eckerker, Erker, Risalite, Balkone und Zwerchhäuser, die eine lebhafte Fassadengestaltung abgibt. Die Häuser Nr. 6, 8, 9, 10, 12, 24, 24 a, 26, 32, 34, 46, 52 und 54 sind Kulturdenkmäler. Die Bauten an der südlichen Straßenseite sind aufwändiger gestaltet und beherrschen den Straßenzug. Nach Aufhebung des Mauerzwanges (Stadtbefestigung) um 1866 ist der Bahnhof 1873/75 in exponierter Lage errichtet und die Friedrich-Wilhelm-Straße angelegt worden. Die Straße - von der Stadt zum Bahnhof - führte in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts durch die vordere Friedrich-Wilhelm-Straße (diese hieß zu der Zeit Bahnhofstraße), die untere Goethestraße und die Bahnhofstraße, denn der vordere Teil der Bahnhofstraße wurde erst 1898 durch den ehem. Schlossgarten angelegt. Im Jahre 1883 begann man einen neuen Straßenzug anzulegen, die heutige mittlere und untere Friedrich-Wilhelm-Straße. Es dauerte über sechs Jahre, bis sie zum Bahnübergang durchgeführt wurde. Bald setzte lebhafte Bautätigkeit ein, so dass die Straße um 1900 im wesentlichen das heutige Bild aufwies. Einige Baudaten: Pfarrhaus und Schule der kath. Gemeinde 1883, Berliner Hof 1890, „Casino-Gebäude" 1895.
Das einheitliche Bild der gründerzeitlichen Bebauung beherrscht den Straßenzug, der die Verbindung vorn Bahnhof zur Innenstadt herstellt. Die Bauten zeichnen sich durch ihren Materialreichtum und die malerische Gestaltung der Baukörper aus.
Die Gesamtanlage hat künstl., geschichtl. und städtebaul. Bedeutung.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |