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Die westliche Straßenrandbebauung besteht aus meist dreigeschossigen Massivhäusern - mit Ausnahme von Haus Nr. 10, eingeschossig mit Kniestocketage und Risalitgiebel in Fachwerk -. Die überwiegend verklinkerten Massivbauten mit gotisierenden und barockisierenden Giebeln und Risaliten haben mit Erkern und Balkonen aufgelockerte Fassadengestaltungen. Die Häuser Nr. 8, 12 und 18 sind Kulturdenkmäler.
Gesamtanlage aufgrund der differenzierten Baukörpergestaltung der im Rahmen der Stadterweiterung im frühen 20. Jh. entstandenen Straße aufgrund künstl. und geschichtl. Bedeutung.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |