Bahnhof
Bahnhof - Nebengebäude -
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Werra-Meißner-Kreis
Eschwege
Nordwestlicher Stadtbereich 8
  • Am Bahnhof 2
  • Am Bahnhof 2a
Bahnhof Empfangsgebäude
Flur: 54
Flurstück: 95/22, 95/34

Für die Zweigstrecke Eschwege, vom Bahnhof Eschwege-West der Bahnlinie Bebra-Friedland 1875 errichtetes klassizistisches Bahnhof-Empfangsgebäude. Der traufständige, repräsentative Putzbau ist schlicht gehalten und mit Seitenrisaliten als Querhäusern in U-förmigern Grundriss erbaut. Das EG ist mit Sandsteinquader eingefassten Rundbogenfenstern und -Türen mit dazwischen angeordneten Pilastern gegliedert. In den Brüstungsfeldern sind Ziertafeln angebracht. Es hat neuklassizistische Einflüsse durch das geschosstrennende Gurtgesims und den Giebeldreiecken in den Risaliten, die mit Ecklisenen gestaltet sind. Der Dachabschluss ist als Dachgesims in Sandstein ausgeführt. Neben dem Empfangsgebäude ist ein massives traufständiges Gebäude mit Drempel und Mittelrisalit angeordnet, welches den Rangierern als Unterkunft diente. Durch den Krieg mit Österreich verzögerte sich der 1864 geplante Bahnlinienbau der Strecke Bebra-Friedland, der 1872 schließlich begann und den Eschweger Hauptbahnhof in „Eschwege-West" bekam. Mitte der siebziger Jahre im 19. Jh. wurde eine Zweigstrecke nach Eschwege gebaut, die von großer Bedeutung für die Eschweger Wirtschaftsunabhängigkeit war. Das am Ende der Bahnhofstraße gelegene Bahnhof-Empfangsgebäude mit Nebengebäude und Jugendstil-Bahnunterführung ist KD aufgrund geschichtl., künstl. und städtebaul. Bedeutung als wichtiger Bestandteil der Industrialisierung im späten 19. Jh.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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