Alter Winkel 22
Alter Winkel 22
Alter Winkel 22 - Scheune -
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Werra-Meißner-Kreis
Eschwege
Niederhone
  • Alter Winkel 22
Winkelhofanlage - ehemaliger Diede'sche Hof
Flur: 13
Flurstück: 118/1

Oberhalb der Wehre gelegenes repräsentatives zweigeschossiges barockes Fachwerkwohnhaus mit umlaufendem Rähm und Geschossüberstand aus dem 17. Jh. Das giebelständige Wohnhaus ist an der Straßenfassade mit Blechschindeln behangen; traufseitig ist sehr schönes lebhaftes Fachwerk mit Mannfiguren (jüngerer Form) an Eck- und Bundständern angeordnet. Die Dreiviertelstreben der Mannfiguren sind weit ausladend, die Eckständer als Säulen geschnitzt und mit Flachschnitzerei verziert. Im Brüstungsbereich sind kräftig geschwungene und genaste Streben angeordnet. Die Schwellen sind mit genasten Schiffskehlen geziert, die Füllhölzer und Balkenköpfe sind abgefast. Das Wohnhaus hat einen großen gewölbten Keller, in dem ein niedrig gehaltener großer Segmentbogen-Durchgang ist. Der Diedenhof ist eine Gründung der Herren von Diede zum Fürstenstein um 1550. Der Hof ist als Lehnshof für den Sohn Quirin Diede des Kurt von Diede gebaut worden. Vermutlich wurde im dreißigjährigen Krieg die Hofanlage zerstört und in der Mitte des 17. Jh. wieder erbaut. Bemerkenswert sind die Mansarddächer des Wohn- und Scheunengebäudes. Die traufseitige Scheune ist in lebhaftem Fachwerk mit Mannfiguren errichtet, sie wird nicht mehr genutzt. Nicht mehr vorhanden ist eine Scheune, die dem Wohnhaus gegenüber stand.

Die Hofanlage ist Kulturdenkmal aufgrund künstlerischer, geschichtlicher und städtebaulicher Bedeutung als gut erhaltenes Wohnhaus einer nach Funktionen getrennten Hofanlage der Herren von Diede in imposanter Lage oberhalb der Wehre in unmittelbarer Nähe der schon 1508 erbauten Kirche.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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