Burgruine Bilstein
Burgruine Bilstein - Mauerreste -
Burgruine Bilstein
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Werra-Meißner-Kreis
Eschwege
Albungen
  • Bilstein
  • Schnepfenburg
  • Rattental
  • Hohe Schanze
  • Eichküppel
Burgruine Bilstein
Flur: 11
Flurstück: 1/10

Westlich des Ortes Albungen im Waldgebiet des Höllentals oberhalb der Straße nach Frankershausen befindet sich auf einer steilen Bergkuppe die Burgruine Bilstein. Stammsitz der einst bedeutenden Grafen von Bilstein. Die Geschichte der Burganlage geht bis in das Jahr 1120 zurück. Rugger II (Sohn des Grafen Rugger I.) erbaute die Burg und gründete 1145 das Kloster Germerode. 1291 wurde die Burg durch Landgraf Albrecht von Thüringen belagert. 1301 Verkauf der Grafschaft Bilstein an Landgraf Heinrich I. von Hessen, danach an verschiedene Adelsgeschlechter verpfändet (zwischen 1301 und 1306 starben die Grafen von Bilstein aus). Die einstige Grafenburg, die hier im frühen Mittelalter einen beherrschenden Platz einnahm, wurde wegen Baufälligkeit 1594 von den Landgrafen von Hessen abgerissen. Heute sind noch durch Hang abgegrenzte Wehranlagen, die durch natürlichen Bergeinschnitt vom Höhenweg abgegrenzt sind, sichtbar.

Am Hang sind vom ehemaligen Eingangsbereich der Burg Mauerreste vorhanden. Zum Höhenweg hin orientiert sind Fundamente eines evtl. unterirdischen Ganges zur ehemaligen Mühle unterhalb der Burg im Höllental, vorhanden, sowie ein Turmstumpf, der 1970 durch Befestigungsarbeiten vor dem Verfall gerettet wurde. Auf der Kuppe innerhalb der ehemaligen Burganlage sind Brunnenreste vorhanden. Die Burgruine Bilstein ist Kulturdenkmal aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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