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Werra-Meißner-Kreis
Eschwege
Stadtrandbereich
  • An der Steinliethe
Grenzstein 4, 5
Flur: 12, 13
Flurstück: 251, 179

Zwischen dem großen Leuchtberg und der Blauen Kuppe befinden sich insgesamt sieben Grenzsteine. Es handelt sich um historische Grenzsteine der Grenzlinie vom Fürstentum Hessen-Rotenburg (gegr. 1627) dessen Sitz im Amt Eschwege im ehem. Kloster war und dem Fürstentum Hessen-Cassel (von 1821) dessen Sitz im Amt Eschwege im Landgrafenschloss war. Die z. T. erhaltene Grenzlinie verdeutlicht die Grenzzeichnung für die Jagd und Steuereinziehung. Die Muschelkalksteine sind mit FHRAE (Fürstentum Hessen Rotenburg Amt Eschwege) und/oder KHAE (Kurfürstentum Hessen Amt Eschwege) und mit den Jahreszahlen 1821 und/oder 1825 beschriftet. In den Jahren 1821 bis 1825 nehmen die beiden in Eschwege ansässigen Verwaltungen wegen Kompetenzschwierigkeiten gebietliche Abgrenzungen vor. Die Gemarkung der Stadt Eschwege gehörte zu Hessen-Rotenburg, die Gemarkungen von Ober- und Niederdünzebach zu Hessen-Cassel. Die Zahlenanordnung für die Gemarkungsgrenze verläuft von Norden nach Süden und für die Amtsgrenze von Süden nach Norden.

Bei Punkt 1 (Fl. 21, Flst. 8/6) sind zwei Jahreszahlen ersichtlich 1821 und 1825, der Grenzstein ist nach Einspruch und Einigung der Gebietsteilung nochmals datiert worden. Bei Punkt 2 (Fl. 8, Flst. 14) ist der Grenzstein einmal für die Rotenburger-Quart mit Nr. 2 beschriftet worden und einmal für die Gemarkung Oberdünzebach mit Nr. 39. Bei Punkt 4, 5 (Fl.8, Flst. 34) lautet die Datierung 1825. Die Nr. 25 bezeichnet wiederum die Gemarkungsgrenze. Bei Punkt 12 (Fl. 12, Flst. 225) lautet die Datierung 1821 wobei die Gemarkungsgrenze mit Nr. 10 markiert ist. Bei Punkt 13 (Fl. 12, Flst. 220/5) ist der Grenzstein nicht mehr sichtbar, er ist im Hohlweg verschüttet. Der Fuß ist an ursprünglicher Stelle erhalten geblieben. Bei Punkt 14 (Fl. 10, Flst. 289/1) handelt es sich um ein Drei-Märker, der die Grenze zwischen Ober- und Niederdünzebach und Eschwege bekundete. Er ist mehrfach durch Umlegung des Straßenverlaufs versetzt worden.

Die Grenzsteine sind aufgrund geschichtlicher Bedeutung Flurdenkmäler.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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