Stadtmauer Turmstumpf am Rathof
Stadtmauer Rekonstruierter Wehrgang am Rathof
Stadtmauer Hinter der Mauer
Stadtmauer Turmstumpf der Stadtmauer, Hinter der Mauer, ehem. Trafostation
Stadtmauer am Faulloch
Stadtmauer Am Diebesturm
Stadtmauer Am Diebesturm
Stadtmauer vom Diebesturm aus
Stadtmauer am Faulloch
Stadtmauer am Rathof
Stadtmauer am Rathof
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Werra-Meißner-Kreis
Bad Sooden-Allendorf
Allendorf
  • Am Stadtgraben
  • Vor dem Steintor
  • Steintor 1
  • Sickenberger Straße 4a
  • Sickenberger Straße 2
  • Hinter der Stadt
  • Hinter der Schule
  • Hinter der Mauer 13
  • Hinter der Mauer
  • Gartenstraße 28
  • Gartenstraße 26
  • Gartenstraße 24
  • Asbacher Landstraße 2
  • Am Huhngraben
Stadtmauer
Flur: 10, 13, 14, 15, 16
Flurstück: 48, 23/4, 26/1, 59/13, 59/6, 11/1, 12/2, 14/5, 14/6, 16/2, 16/3, 16/4, 2/1, 8/43, 161/2, 162, 184, 219, 268/2, 268/3, 33/1, 33/2

Die Stadtmauer aus der ersten Hälfte des 13. Jhs. markiert mit ihren drei Toren den Kernbereich der Altstadt Allendorfs. Bis auf den nordwestlichen Teil ist der innere Ring der ehemals doppelt angelegten, mit einem Wassergraben versehenen Wehrmauer erhalten. Sie wird an der Nordostecke, am höchsten Punkte der Stadt, vom sog. Diebesturm überragt, dessen Kern in die zweite Hälfte des 13. Jhs. datiert. Weitere Turmrelikte - insgesamt war die Stadtmauer mit sechs Rund- oder Schalentürmen bestückt - finden sich an der Werra oberhalb des Fischerstad, in der Nähe der Stadtkirche, im Bereich Gartenstraße, am Rathof und der Waldisstraße. Vor einigen Jahren wurde die Mauer im Bereich des Steinernen Hauses mit einem überdachten Gang versehen.

Vor dem Steintor, in der Nähe des Friedhofes, befinden sich Relikte der äußeren Mauer, die mit einer Inschrift versehen ist, die das Jahr 1724 angibt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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