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Werra-Meißner-Kreis
Bad Sooden-Allendorf
Allendorf
  • Ackerstraße 14
Flur: 15
Flurstück: 21/4

Teil der Gesamtanlage:
Altstadt

Den Straßenraum beherrschendes Fachwerkwohnhaus repräsentativer Größe mit markanter Fachwerkkonfiguration und hervorgehobenen Schmuckformen im Bereich des kräftig ausgebildeten Geschossüberstandes. Sein stattliches Erscheinungsbild verdankt das Gebäude dem groß eingelagerten Zwerchhaus, dessen Giebel in der Kehl- bzw. Hahnenbalkenlage von zwei Luken geöffnet wird. Die Giebelseiten des hauseindeckenden Krüppelwalmdaches werden ebenfalls zweigeschossig geöffnet. An den Eck- und Bundständern aller Geschosse und im Zwerchhaus des Gebäudes finden sich doppelt verriegelte Mannfiguren mit weit ausladenden Fußstreben, die an der Traufseite mit Dornen besetzt sind. In den Brüstungsgefachen des Untergeschosses geschweifte Fußstreben mit Füßen und Dornen. Im ersten Obergeschoss treten neben ebensolchen Fußstreben Feuerböcke auf. In den Brüstungsgefachen des zweiten Obergeschosses hat sich schließlich die Versteifung der Brüstungsgefache auf die Feuerböcke reduziert. Besonders markant sind die volutenförmigen Knaggen im Bereich des kräftig artikulierten Geschossüberstandes, welche die stark vortretenden Balkenköpfe unterfangen. Oberhalb der Eingangstür befinden sich unterhalb der Balkenköpfe zwei aufgelegte Masken in der Funktion von Wächterfiguren. Die Eckständer der Obergeschosse werden von Säulen bzw. Rundstäben hervorgehoben, die Eckständer des Untergeschosses sind mit Beschlagwerk versehen. Das Gebäude ist kurz nach dem Stadtbrand in die Mitte des 17. Jhs. zu datieren.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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