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Teil der Gesamtanlage:
Altstadt
Das Tagelöhnerhaus aus dem Ende des 18. Jhs. in schmucklosem Erscheinungsbild ist in seiner Kleinformatigkeit als markanter Bestandteil der Zeilenbebauung aus städtebaulichen Gründen schützenswertes Kulturdenkmal. Weder das Fachwerkgefüge noch der Geschossüberstand verfügt über Schmuckformen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |