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Werra-Meißner-Kreis
Bad Sooden-Allendorf
Allendorf
  • Kirchplatz 1
Ev. Stadtkirche St. Crucis
Flur: 10
Flurstück: 31

Teil der Gesamtanlage:
Altstadt

Die ehemalige Heiligkreuzkirche, die den ursprünglichen Siedlungsort Allendorfs kennzeichnet, zeugt in ihrem Erscheinungsbild von einer verwickelten Baugeschichte.

Die ältesten Bauteile der Kirche finden sich an der südlichen Langhauswand; diese reichen bis in den Anfang des 13. Jhs. zurück. Über die Form dieses Ursprungsbaues gibt es jedoch keine gesicherten Erkenntnisse. Zu Ende des

14. Jhs. wurde die saalartige Anlage in eine zweischiffige Halle zu fünf Jochen erweitert. Diese wurde nach dem Brand von 1637 als ein einfacher Saal mit hölzerner Flachdecke erneuert. Der Langchor in zwei Jochen und 5/8-Schluß stammt aus der ersten Hälfte des 15. Jhs.

An der Nordseite der Kirche findet sich mit dem Glockenturm aus dem Jahr 1427 das einzige fest datierte Bauglied

der Anlage. Der Abschluss des Turmes mit einer Bogengalerie vor der Türmerstube und Haubenlaterne wurde 1715 bis 1719 aufgesetzt. In den Winkel zwischen Turm und Schiff wurde eine zweigeschossige, spätgotische Kapelle eingestellt, die in einer Ausdehnung von zwei queroblongen Jochen von einer Apsis mit 5/8-Brechung geschlossen wird.

Das Innere der Kirche bietet mit dem flach gedeckten Saal und dem angeschlossenen Langchor ein schlichtes Konzept. Von der ehemals zweischiffigen Halle, einer typischen Bauform der Bettelorden im 14. Jh., legen lediglich die Anschlüsse der Gewölbekappen an den Wänden Zeugnis ab.

Der Außenbau wird von dem hoch aufsteigenden Turm geprägt. Der statische Verband der Schiffswände wird durch die kräftigen Strebepfeiler gesichert.

Als bemerkenswerte Ausstattungsgegenstände sind die Kanzel von H. Erdinger aus Schmalkalden, 1684, die Altarmensa von 1637 sowie eine klassizistische Orgel aufzulisten.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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