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Werra-Meißner-Kreis
Bad Sooden-Allendorf
Allendorf
  • Kirchstraße 29
'Bürger'sche Haus'
Flur: 15
Flurstück: 246

Teil der Gesamtanlage:
Altstadt

Schon zwei Jahre nach der verheerenden Brandschatzung durch kroatische Truppen wurde 1639 das „Bürger'sche Haus" - wohl das bedeutendste Fachwerkgebäude der Stadt - über den Grundmauern dreier untergegangener Häuser errichtet. Das Haus erhebt sich, etwas spitzwinklig aus der Straßenführung versetzt, über einem annähernd rechteckigen Grundriss in drei Geschossen und dem aufgesetzten Zwerchhaus. Die Fassade wird durch einen klaren, symmetrisch angelegten Fachwerkverband rhythmisiert, dessen Abfolge bis in die Giebelspitze beibehalten wird. Die vertikale Gliederung schaffen die nahtlos zwischen den Fenstern aufsteigenden Ständer, die auf den Balkenköpfen aufsitzen. Sie werden durch paarweise angebrachte Fußstreben derart arretiert, dass eine friesartige Reihung der Streben dem Brüstungsbereich eine horizontale Axialität verleiht, die durch die gefachweise eingefügten Hängezapfen besonders betont wird. Somit entsteht ein ausgewogenes Gefüge, in dem sich die Horizontale und Vertikale zu einem einheitlichen Erscheinungsbild zusammenfügen. In der niedersächsisch beeinflussten Fachwerkkonfiguration fehlt im Gegensatz zu dem benachbarten Haus Nr. 27 jegliche Fachwerkfigur. Besonders hervorzuheben ist der weit ausladende, durch figürliche Knaggen unterfangene Geschossüberstand, der durch ein Klötzchenfries und einen Eierstab geschmückt wird. Am Eckständer befindet sich eine figürliche Darstellung. Zugang in das Gebäude gewährt ein hölzernes, rundbogig geschlossenes Portal mit ornamentalem Schnitzwerk über dem Architrav. Rechts ist dem Gebäude ein jüngerer Anbau zugefügt.

Als eine Inkunabel der nordhessischen Fachwerkarchitektur aus der ersten Hälfte des 17. Jhs. besitzt das Haus eine überregionale Bedeutung und genießt daher denkmalpflegerischen Schutz.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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