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Teil der Gesamtanlage:
Altstadt
Vollständig mit Blechplatten verkleidetes Haus. Der weit ausladende Geschossüberstand sowie die Anordnung der Fenster lassen auf ein ähnliches Fachwerkgefüge, wie es das benachbarte Gebäude Nr. 68 auszeichnet, schließen. Da beide Häuser eine zusammenhängende Gruppe im Bereich des Straßenschlusses bilden, ist das Gebäude als Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen anzusprechen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |