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Von der Straßenführung abgesetzt erhebt sich ein Fachwerkwohnhaus mit einer inschriftlichen Datierung an der Schwelle aus dem Jahr 1799. Die historische Bausubstanz des Hauses hat sich im Obergeschoss erhalten: dort an den Eckständern doppelt verriegelte Mannfiguren mit starken, deutlich abgerundeten Streben. Trotz der erheblichen Veränderungen im Erdgeschoss kommt Haus auf Grund seiner städtebaulichen Präsenz der Status eines Kulturdenkmals zugute.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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