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Mehrseitige Hofanlage; aufgrund der Bedeutung für das Erscheinungsbild des historischen Straßenraumes ist das giebelständige, barocke Fachwerkwohngebäude zusammen mit dem überdachten Hoftor und einem sich anschließenden traufständigen Wirtschaftsgebäude Kulturdenkmal. Das Hoftor mit der Inschrift GEORG STREB UND SEINE EHELICHE HAUSFRAU KATHARINA ERBAUTEN DIESES IM JAHR 1806.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |