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Im östlichen Ortsrandgebiet von Hessisch Lichtenau befindet sich eine Siedlung, die in den Jahren 1907 bis etwa 1925 für die Arbeiter der benachbarten Schwerweberei erbaut wurde. Die Häuser erheben sich in regelmäßig angelegter Bebauung über rechteckigen Parzellen, die von rechtwinklig aufeinander stoßenden Straßen umschlossen werden.
Etwas abseits der Kernsiedlung befindet sich im Verlauf der ausgebauten und viel befahrenen Leipziger Straße ein gesonderter Abschnitt der Gesamtanlage, dessen Bebauung sich durch große Mehrfamilienhäuser auszeichnet. Diese - Leipziger Straße 107 - 125 und Rexinger Straße 4 - 12, Fröhlichstraße 3 -sind traufständig zur Straße orientierte, zweigeschossige Gebäude mit Zugang an der Giebelseite. Abgeschlossen werden die Häuser von einem abgewalmten Mansarddach mit ausgebautem Dachgeschoss, das sich folgendermaßen artikuliert: an der Straßenseite ragt ein großes, in der Mitte angesiedeltes Zwerchhaus aus der Dachfläche heraus, das von zwei Gauben flankiert wird; an der Rückseite des Hauses sind insgesamt vier Gauben eingestellt. Das schlicht verputzte Mauerwerk der Häuser wird durch Backsteinblenden an den Ecken, Laibungen, etc. aufgelockert. Im rückwärtigen Abschluss jeder Parzelle befindet sich ein kleines Stallgebäude. Die Häuser entstanden in den zwanziger Jahren.
Südlich abgesetzt von dieser Häuserreihe befindet sich ein einzelstehendes Gebäude, vermutlich ein Angestellten- oder Verwalterhaus. Die gehobenen Wohnansprüche werden durch besondere Zutaten, wie etwa angefügte Wintergärten, kenntlich gemacht.
Zusammen mit erwähntem Gebäude entstanden während des Ersten Weltkrieges die Mehrfamilienhäuser Marienstraße 2 - 6, kenntlich an den verwandten Oberflächenmaterialien.
Eine zusammenhängende Baugruppe bilden die Häuser Heinrichstraße 45 - 51 und Bürgermeister-Peter-Straße 5 - 15, deren ursprüngliches Erscheinungsbild im wesentlichen erhalten ist. Sie wurden 1911/12 erbaut. Die eingeschossigen, verputzten Wohnhäuserreihen, sich in traufständiger Staffel aneinander. In das abschließende Mansarddach der Häuser, dessen unterer, abgeschleppter Teil fast senkrecht herabfällt, ist ein großes Zwerchhaus eingeschnitten. Das Dach, das einen beträchtlichen Teil des Gebäudes ausmacht, trägt zum Teil noch die ursprünglichen glasierten Ziegeln.
Den Abschluss der Heinrichstraße bilden große, traufständig orientierte Mehrfamilienhäuser mit abschließendem Krüppelwalmdach und giebelseitigem Zugang. Auffällig sind die aufgelegten Schmuckblenden in Backsteinmauerwerk sowie sporadisch in das Mauerwerk eingefügte Natursteine. In den Gebäuden Richard-Wolff-Straße 22 bis 28 sind die Backsteinblenden andersformatig, die genannten Details aus Werkstein fehlen völlig. Die Häuser wurden 1910 erbaut.
Die Gebäude Richard-Wolff- Straße 6 - 20 bieten kein geschlossenes Erscheinungsbild. Vielmehr vermischen sich in diesem Straßenzug die vorher beschriebenen Haustypen. Es wechseln eingeschossige Wohnbauten mit ausgebautem Dachgeschoss und zweigeschossige Mehrfamilienhäuser mit Fachwerkblenden. Allen Häusern gemeinsam sind die verwendeten glasierten Dachziegel. Diese Häuser waren die ersten Siedlungsbauten.
In der Fröhlichstraße 10 - 20 reihen sich wiederum traufständige Mehrfamilienhäuser des bereits beschriebenen Typus aneinander. Sie wurden zusammen mit der Bebauung der Leipziger und Rexinger Straße erbaut. Die zweigeschossigen Häuser werden von einem Walmdach geschlossen, der schmucklose Fassadenaufriss wird von Backsteinblenden belebt.
Die Gesamtanlage II wird nach Südwesten durch ein freistehendes repräsentativeres Wohngebäude, das sog. Verwalterhaus, in der Ottilienstraße 13 sowie ihm westlich gegenüberliegend einen öffentlichen Park (Heinrichstraße o. Nr.) mit Ummauerung abgeschlossen.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Baum |