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Ebenso wie beim Nachbarhaus ist der Fassadenaufriss des Gebäudes durch das Fehlen jeglicher Gerüstfiguren gekennzeichnet. Es erhebt sich als Teil dichter Zeilenbebauung traufständig orientiert in zwei Geschossen mit einem breit aufgesetzten Zwerchhaus aus dem 19. Jh. Das Haus trägt eine Datierung in das Jahr 1710. Kulturdenkmal aus ortsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
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