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Darmstadt-Dieburg, Landkreis
Reinheim
  • Gesamtanlage Altstadt
Gesamtanlage

Am Biet 1-13, 2-16

Am Museum 1-11, 2-14

An der Stadtmauer 1-7, 2-6

Bahnhofstraße 7-19, 16

Friedrichstraße 29-41, 2-26

Glöcknergasse 3-5, 2-8

Grabenstraße 1-9, 6, 22

Hinter der Stadt 5, 2

Jahnstraße 1-7, 17-23, 6-12, 14-24

Kaplaneigasse 1-13, 2-12

Kirchstraße 1-49, 53-59, 2-54

Ludwigstraße 3-19, 2-20

Pöllnitzstraße 1-11, 2-24

Seegasse 7-15, 6-10

Ueberauer Straße 7-9, 2-6

Waldstraße 5-15, 2-18

Wallgasse 3, 2-8

Im Grundriss wie in der Bausubstanz ist die mittelalterliche Stadt noch gut erhalten. Sie wird begrenzt vom Verlauf der ehemaligen Stadtmauer, der im Parzellenplan noch gut erkennbar ist. An der west-östlich verlaufenden Hauptstraße schließen sich zu beiden Seiten je drei Sackgassen an, die die unregelmäßigen Hofreiten erschließen. Die überwiegend zweigeschossige Bebauung geht zurück bis ins 15. Jh. Nördlich schließt sich ein deutlich jüngeres, gleichmäßiges Straßenraster an, an welchem sich Bebauung des 19. und frühen 20. Jh. erhalten hat. Sowohl bürgerliche Bebauung als auch landwirtschaftliche Hofstellen sind hier noch in dichter Reihung zu finden. An der westlich der Altstadt vorgelagerten Landstraße, die in nordsüdliche Richtung parallel zur Gersprenz in den Odenwald führt, haben sich in unregelmäßiger Form im 17. und 18. Jh. landwirtschaftliche Höfe angesiedelt. Die geschlossenen Hofstrukturen werden durch vorwiegend traufständige Wohngebäude des 18. Jhs. geprägt. Im ausgehenden 19. Jh. entstand entlang der Bahnhofstraße ein planmäßig angelegter Straßenzug mit gegenüber liegender Grünanlage. Die städtisch geprägte, sehr differenzierte Bebauung aus sieben Wohngebäuden weist erhebliche baukünstlerische Qualität auf. Aus geschichtlichen sowie aus künstlerischen Gründen stehen die teilweise sehr unterschiedlichen Bereiche als Gesamtanlage unter Schutz.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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