Ihr Internet-Explorer unterstützt den aktuellen JavaScript-Standard (ES6) nicht. Dieser ist für das Ausführen des Kartenmoduls verantwortlich.
Für Windows 10 empfehlen wir Ihnen den Browser Edge zu verwenden. Alternativ können Sie unabhängig von Ihrem Betriebssystem auf Google Chrome oder Mozilla Firefox umsteigen.
Das in dominanter Ecklage am Beginn der Darmstädter Straße stehende Gebäude wurde in der zweiten Hälfte des 19. Jhs als Amtsgericht errichtet und prägt in besonderem Maße das Straßenbild. Es ist aus zwei Baukörpern gebildet, die im rechten Winkel aneinander gefügt sind. Das zur Darmstädter Straße ausgerichtete Hauptgebäude wurde als zweigeschossiger Massivbau über verkleidetem Sockel errichtet. Die Traufseite ist in neoklassizistischer Prägung sehr streng durch sieben regelmäßig angeordnete Fensterachsen gegliedert und zeigt als horizontale Elemente zwei umlaufende Gesimsbänder in rotem Sandstein. Die Giebelfassade ist ebenfalls durch fünf Fensterachsen, die sich bis in das Sockelgeschoss hinein fortsetzen und hier rundbogig abschließen, symmetrisch gestaltet. Das schlichte Giebelfeld zeigt ein Drillingsfenster mit rundbogigen Abschlüssen und konsolgestützter Sohlbank. Der deutlich zurück versetzte Anbau zur Hahner Straße hin ist durch einen vertikalen Versprung in zwei Abschnitte geteilt. Im Erdgeschoss finden sich eng gereihte Zwillingsfenster in Sandsteineinfassungen, im Obergeschoss wird der westliche Teile durch drei rundbogige Fenster geprägt. Das Gebäude ist aufgrund seiner ausgewogenen Gestaltung aus künstlerischen Gründen sowie aufgrund seiner für das Straßenbild wichtigen Lage aus städtebaulichen Gründen geschützt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |