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1712 erbautes Fachwerkwohnhaus stattlicher Größe über einem hohen Sandsteinsockel in zwei Geschossen, die von einem repräsentativen Fachwerkgefüge in symmetrischer Ausgestaltung geprägt werden. Wie in den benachbarten Häusern finden sich Mannfiguren aus starken Hölzern, Stiele und Andreaskreuze im Brüstungsbereich des Obergeschosses. Die von der Straße einsichtigen Hölzer sind mit Flachschnitzdekor besetzt. Im hinteren Hofbereich abknickende Wirtschaftsgebäude. Als wichtiger Bestandteil der Zeilenbebauung ist der Hof aus ortsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |