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Das vollständig mit Blechplatten verkleidete Wohnhaus eines Streckhofes setzt durch seine die Umgebung überragende Größe am Beginn des Straßenzuges einen hervorragenden städtebaulichen Akzent. Auf die vorhandenen Lagerkapazitäten im Haus verweisen zwei Kellereingänge im vorderen Bereich. Ein Geschossüberstand ist deutlich ausgebildet.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |