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Traufständig erschlossener Streckhof am Beginn des aufsteigenden Straßenzuges mit rechtwinklig angeschlossenem Wirtschaftsgebäude aus dem letzten Drittel des 19. Jhs. mit konstruktivem Fachwerkraster aus einfach verriegelten Stockwerkstreben. Auf Grund seiner exponierten Lage ist das Gebäude aus städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal anzusprechen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |