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In der östlichen Ortsrandlage erhebt sich ein markantes gründerzeitliches Wohnhaus, das einen deutlichen städtebaulichen Akzent setzt. Das zweigeschossige Gebäude mit eingestelltem Zwerchhaus erhebt sich über hohem Sockel. Das verputzte Mauerwerk wird an den Gewänden, Gesimsen und den Gebäudeecken durch aufgelegte Backsteinblenden akzentuiert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |