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Die Hauptstraße wird im Süden von einem Einbaus bedeutender Größe abgeriegelt, das, vollständig mit Kunststoffplatten verkleidet ist. Der weit vorkragende Geschossüberstand und die Anordnung der Fenster verweisen auf ein historisches Fachwerkgebäude. Dessen städtebaulich markante Lage und seine große Ausdehnung rechtfertigen trotz der entstellenden Verkleidung die Ansprache als schützenswertes Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |