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Doppelhaus mit einer inschriftlichen Datierung an der Schwelle aus dem Jahr 1732. Der rechte Gebäudeteil ist mit Kunststoffplatten versehen, links ist eine zeittypische Fachwerkkonfiguration mit einfach verriegelten, leicht gebogenen 3/4-Streben sichtbar. Charakteristisch ist die Verwendung starker Hölzer in einfacher Fachwerkkonstruktion. Als kleinmaßstäbliche Bebauung am historischen Ortsrand ist das Haus aus sozialgeschichtlichen Aspekten Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |