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Eingeschossiges Tagelöhnerhaus am Abschluss des Weges unterhalb des Bahndammes in einem konstruktiven Fachwerkverband und einem nahezu die gesamte Dachfläche einnehmenden Zwerchhaus. Das Haus ist im Rahmen der kleinmaßstäblichen Bebauung am Ende des Straßenzuges Kulturdenkmal aus sozialgeschichtlichen Kriterien.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |