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Den südöstlichen Abschluss der Zeilenbebauung prägt ein Hakenhof, dessen Wohnhaus eine bezeichnende Fachwerkkonstruktion aus Mannfiguren mit abknickenden Fußstreben in beiden Geschossen kennzeichnet; daher ist eine Datierung in das letzte Drittel des 18. Jhs. zulässig. Dem Wohnbereich mit abschließender Toreinfahrt sind rechts Wirtschaftsgebäude aus der Bauzeit angeschlossen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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