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Teil der Gesamtanlage:
Gesamtanlage Niddawitzhausen
Auf einer kleinen Anhöhe im Dorf ist der kleine verputzte Saalbau - Datierung an der Choraußenwand - von 1521 gelegen. Der spätgotische Kirchenanbau wurde 1887 erweitert und bekam laut Datierung einen neuen Glockenturm. Das Eingangsportal des Kirchenschiffes wurde ebenfalls erneuert, es hat einen vorgesetzten Giebel mit Nasenform im Dreibogen. Daneben ist ein zweiteiliges Maßwerkfenster in gleicher Formgebung angeordnet. Zwischen dem oben genannten Fenster und dem Chorabschluss befand sich die ehemalige Rundbogentüröffnung der innen liegenden Empore. Sie ist dreiseitig und mit reichhaltigem Schnitzwerk der Renaissance und großer Taubandornamentik an den Gesimsen geziert. Die Emporen wurden in jüngerer Zeit verlängert, da an den Enden die Verzierungen in einfacher Art mit Schiffskehlen sind. Datierungen am Ständer der Empore von 1621 und 1707 geben Auskunft über diese Vermutung. Die Empore wird von vorkragenden Steinkonsolen und abstützenden Säulen (eckige und runde) mit je 2 Kopfbändern getragen. Im 3/5 Chorabschluss sind gotische zweigeteilte Maßwerkfenster mit verschiedenen Nasenformen der Dreibogen angeordnet. Die Decke der Hallenkirche ist als Muldendecke mit hängendem Gespärre und Pfosten ausgebildet. Bemerkenswert ist die dreiflügelige barocke Orgel und die Kanzel aus der 2. Hälfte des 17. Jh. Vor der Kirche ist eine große Linde angeordnet - vermutlich ehemals Dorfangerplatz - und neben dem Eingang ein Gedenkplatz „Zu Ehren der Toten" und „Zur Mahnung der Lebenden" der zwei Weltkriege. Die Kirche ist Kulturdenkmal aufgrund geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung als Zeugnis des dörflichen Kirchenbaues im 16. Jh. mit verschiedenen Erweiterungsbauten bis ins 19. Jh.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |