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Prächtiger Streckhof über langgezogenen Grundriss aus der zweiten Hälfte des 18. Jhs. In diese Bauzeit deuten die kräftigen Mannfiguren über dem Stall und an der Giebelseite des Wohnhauses sowie die abgekrüppelten Dächer. An der Traufseite finden sich keine ausgeprägten Gerüstfiguren. Diese ersetzt ein eindrucksvolles Band von Fußstreben im Brüstungsbereich. Eine ähnliche Fachwerkkonfiguration ziert das Gerüstraster des Zwerchhauses. An den Stall schließt eine Scheune an, deren Fachwerkgefüge von gebäudehohen Streben gesichert wird.
Auf Grund seiner eindrucksvollen Erscheinungsform über städtebaulich dominanter Lage kommt dem Hof der Status eines Kulturdenkmals zugute.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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