Gesamtanlage Wickersrode Hauptstraße
Gesamtanlage Wickersrode An der Vocke 5
Gesamtanlage Wickersrode Anger, 1939
Gesamtanlage Wickersrode An der Vocke
Gesamtanlage Wickersrode Hauptstraße
Gesamtanlage Wickersrode An der Vocke
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Werra-Meißner-Kreis
Hessisch Lichtenau
Wickersrode
  • Gesamtanlage
Gesamtanlage Wickersrode

Die Gesamtanlage des Ortes Wickersrode unterscheidet drei Bereiche.

Eine geschlossene Bebauung, die sich aus Streckhöfen und mehrseitig erschlossenen Hofanlagen rekrutiert, verläuft entlang der Vocke, einem Bach, der den nordwestlichen Bereich der Ortslage durchfließt. In der Masse der Bebauung ist das Gebäude „An der Vocke V" besonders bemerkenswert, da dessen Kern vermutlich in das 16. Jh. datiert. Das große Wirtschaftsgebäude des Hofes „An der Vocke 5", das weit in den Straßenzug hineinragt, übt eine städtebaulich wichtige Torfunktion aus.

Zwischen dem Bereich „An der Vocke" und der südlich davon am ansteigenden Hang angesiedelten Kirche erstreckt

sich in westlicher Ausdehnung über hufeisenförmiger Parzelle eine Bebauung aus dem Beginn des 19. Jhs. mit großen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, die zum Teil direkt an den Straßenzug grenzen. „An der Vocke 2", ein städtebaulich markantes Einhaus, stammt wohl aus dem 17. Jh.

Der dritte Bereich der Gesamtanlage ist um die Kirche, den Anger und den Abzweig in die Vockeröder Straße angesiedelt. Auch hier stammt die Bebauung zumeist aus dem frühen 19. Jh.

Besonders charakteristisch für den Bestand der Gesamtanlage in Wickersrode sind zahlreiche historische Wirtschaftsgebäude, die sich bisweilen in unverändertem Zustand erhalten haben.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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