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Gegenüber der Kirche befindet sich auf einer spitzwinkligen Parzelle der Ortsanger mit einer halbkreisförmig angeordneten Stützmauer, die straßenseitig eine Höhe von ca. 2 in erreicht. Erhalten hat sich ein Steintisch mit einer inschriftlichen Datierung aus dem Jahr 1686. Der ehemalige Gerichtsplatz ist aus ortsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen schützenswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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