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Teil der Sachgesamtheit Barockgärten in Bad Sooden-Allendorf
Im Norden Allendorfs haben sich einige Gärten erhalten, die Zeugnis ablegen über einen Grüngürtel, der sich um die Stadt jenseits der alten Befestigung vom Wahlhäuser Tor bis zum Steintor erstreckte. Historische Überbleibsel dieses Grüngürtels sind Gartenportale aus dem 18./19. Jahrhundert, Gartenhäuser und einige Gärten selbst, in denen sich die typische Parzellierung und die ursprünglich barocke Anlage ablesen lässt.
Glücklicherweise fiel dieses Gartengebiet in Allendorf wie so oft nicht den Stadterweiterungen des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts zum Opfer. Der damalige Bauboom spielte sich nämlich jenseits der Werra im Bade- und Kurort Sooden ab, wo gründerzeitliche Großbauten die Straßen säumen.
Die Umzäunung der Gärten in Allendorf besteht in der Regel aus Hainbuchhecken. Den Zugang in das Innere gewährt ein hölzernes Tor, das in Sandsteinpfosten eingehängt ist. Die Pfosten sind mit bescheidenem Relief versehen, nennen häufig die Jahreszahl der Aufrichtung und den Besitzer des Gartens. Abgeschlossen wird der Zugang von einem schlichten Sturz oder einer über dem Eingang zusammengewachsenen Hecke.
Beete und Rasenflächen der Gärten sind wie ursprünglich zum Teil noch von flachen Buchsbaumhecken eingefasst. Die erhaltenen Gartenhäuser sind eingeschossige Bauten in Fachwerk- oder Massivbauweise. Erhalten sind darüber hinaus einige Steintische. In der Sickenberger Straße verläuft eine Strecke eines mittelalterlichen Wassergrabens.
Da die historischen Gärten in Bad Sooden-Allendorf in ihrer Erscheinung einzigartig im Werra-Meißner-Kreis sind, wurden sie im Rahmen der Denkmaltopografie Werra-Meißner-Kreis III, Altkreis Witzenhausen, im Sinne des § 2 HDSchG i.d.F. vom 5.9.1986 als Sachgesamtheit unter denkmalpflegerische Obhut gestellt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Jüdischer Friedhof | |
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