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Am Abschluss des Straßenzuges befindet sich der Friedhof des Ortes, der von einer schützenswerten Einfriedung umschlossen wird. Das Zugang gewährende Portal wird von zwei Pfeilern gerahmt. Auf dem Friedhof findet sich ein Grabstein aus dem späten 19. Jh. in Form eines Pfeilers mit ausgearbeitetem Kapitell und bekrönendem Kreuz. Auf Grund der selten anzutreffenden Erscheinungsform ist der Grabstein als Kulturdenkmal aufzulisten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |