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Ca. 2 km nördlich des Ortes Hebenshausen befindet sich in der Nähe der B 27 in Richtung Göttingen ein jüdischer Friedhof, der zu Beginn des 18. Jhs, angelegt wurde, der älteste Grabstein datiert von 1817, der jüngste von 1922. Erhalten haben sich 76 Grabplatten aus Sandstein, die gemäß sefardischer Sitte als liegender Typus ausgebildet wurden. Die Grabplatten sind bis auf wenige Ausnahmen mit reichern Rankenwerk versehen, die Schrift ist besonders aufwändig gestaltet. Der jüdische Friedhof ist aus künstlerischen und religionsgeschichtlichen Aspekten als Kulturdenkmal schützenswert.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |