Gesamtanlage I Anger/Karlsbrunnenstraße
Gesamtanlage I Bogengasse
Gesamtanlage I Karlsbrunnenstraße
Gesamtanlage I Anger/Karlsbrunnenstraße/Zum Mainzer Rad
Gesamtanlage I Karlsbrunnenstraße
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Werra-Meißner-Kreis
Neu-Eichenberg
Eichenberg
  • Gesamtanlage I

Die Gesamtanlage I umschließt den historischen Kern des Ortes Eichenberg. In dessen Zentrum erhebt sich, die Silhouette weithin bestimmend, die evangelische Pfarrkirche, die im Jahr 1840 nach den Plänen Mattheis erbaut

wurde. Wenig entfernt davon befindet sich ein Feuerwehrgerätehaus aus dem frühen 19. Jh. sowie eine Zeile von Streckhöfen aus dem späten 18. Jh. Den Kirchplatz tangiert die Karlsbrunnenstraße, in deren Verlauf sich zahlreiche

Höfe im Range eines Kulturdenkmals erheben. Sie stammen zumeist aus dem späten 18. und frühen 19. Jh. Neben der Kirche befindet sich der ehemalige Gerichtsplatz des Ortes, dessen Baumbestand den Beginn des Straßenzuges

„Zum Mainzer Rad" ankündigt. In dessen Verlauf wiederum reihen sich mehrere Hofanlagen mit einheitlich giebelständig entwickelten Fachwerkwohnhäusern eindrucksvoll aneinander.

Mit in die Gesamtanlage einbezogen wurden im Nordosten Teile der Raiffeisenstraße mit dem Karlsbrunnen sowie der Beginn der Bebauung der Bahnhofstraße.

Als besonders erwähnenswerte Baulichkeiten innerhalb der Gesamtanlage sind das Backhaus des Hofes „Enge Gasse 2" und die Gaststätte mit angeschlossenem Saalbau in der Bogengasse aufzulisten.

Ortsbildprägend ist die Vielzahl historischer Wirtschaftsgebäude, die den Ortsrand weit sichtbar säumen. Erwähnenswert sind hier vor allem die Scheunen der Hofanlagen Karlsbrunnenstraße 1, 7 und 18.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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