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Fachwerkwohnhaus in zwei Geschossen und aufgesetztem Zwerchhaus mit 3/4-Streben, Brust- und Sturzriegeln an den Eckständern; der Bundständer im Obergeschoss wird von zwei dicht stehenden Stielen begleitet. Als wichtiger Bestandteil der in diesem Bereich angesiedelten, ursprünglich verputzten Gebäude aus der ersten Hälfte des 19. Jhs. ist das Haus als Kulturdenkmal anzusprechen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |