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Das traufständig erschlossene Fachwerkwohnhaus in drei Geschossen ist vollständig verputzt; lediglich der deutlich ausgeprägte Geschossüberstand im dritten Obergeschoss ist einsichtig. Vermutlich verbirgt sich hinter der Verkleidung eine Ständer-Rähm-Mischkonstruktion, so dass das Gebäude trotz massiver baulicher Eingriffe auf Grund seiner Erbauungszeit im späten 16. Jh. Kulturdenkmal ist.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |