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Das Wohn- und Geschäftshaus in drei Geschossen ist an der einsichtigen Fassadenseite vollständig verkleidet. Der Geschossüberstand im zweiten Obergeschoss, die Anordnung der Fenster sowie das Fachwerkgerüst des benachbarten Hauses Nr. 19 weisen darauf hin, dass der Kern des Gebäudes vermutlich eine Ständerkonstruktion beherbergt; daher ist es trotz massiver gestalterischer Eingriffe als Kulturdenkmal anzusprechen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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