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Gründerzeitliche Villa mit einem Schmuckfachwerk, das sich im wesentlichen aus Andreaskreuzen in den Eckgefachen und im Brüstungsbereich rekrutiert. Wie im benachbarten Haus wird die Fassadenseite des Gebäudes durch einen großzügig dimensionierten Balkon als Schaufront hervorgehoben. Das Zwerchhaus besticht durch sein reiches Zierwerk im Giebelfeld. Als repräsentativer Bau der Stadterweiterung im späten 19. Jh. ist das Haus Kulturdenkmal aus städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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