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Auf Grund seiner straßenseitigen Schaufassade ist dieses gründerzeitliche Wohnhaus als Kulturdenkmal aus städtebaulichen Aspekten anzusprechen. Das Backsteingebäude erhebt sich in zwei Geschossen, die von einem „Deutschen Band" am Außenbau angedeutet werden. Der aus der Flucht herausragende Risalit wird von einem halbrund geschlossenen Giebel bekrönt, auf dem ein kleiner Dachreiter aufsitzt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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