Mündener Straße 6 Zigarrenfabrik
Mündener Straße 6 Zigarrenfabrik
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Werra-Meißner-Kreis
Witzenhausen
  • Mündener Straße (Witzenhausen) 6
  • Nordbahnhofstraße 2f
  • Nordbahnhofstraße 2e
  • Nordbahnhofstraße 2d
ehem. Zigarrenfabrik Engelhard
Flur: 5
Flurstück: 50/11, 50/12, 50/13

Am nördlichen Rand der gründerzeitlieben Stadterweiterung Witzenhausens befinden sich in einem halbkreisförmigen Zwickel der Nordbahnhofstraße die Produktionsstätten der ehemaligen Zigarrenfabrik Engelhardt. Die als Sachgesamtheit anzusprechende Gebäudegruppe verfügt über einen bemerkenswerten Baubestand, der in das späte 19. Jh. zurückreicht.

Als moderne Industriebauten der Jahrhundertwende geben sich die Backsteinhallen aus den Jahren 1892 bzw. 1889 zu erkennen. Sie erheben sich über einem rechteckigen Grundriss und werden von einem Sheddach abgeschlossen, das eine günstige Lichtführung im Innenraum gewährleistete. In westlicher Richtung folgen drei kleinere Fabrikationsgebäude, die auch in die Frühphase der Unternehmensgeschichte datieren. Diesem zeitlichen Rahmen gehört auch das Verwalterhaus am westlichen Eingangsbereich an, von wo aus das Betriebsgelände erschlossen wird.

Eine frühe Expansionsphase des Betriebes belegen zwei weitere Gebäude aus den Jahren 1908 bzw. 1911, die den Bestand der schützenswerten Sachgesamtheit vervollständigen.

Die Zigarrenfabrik Engelhardt in Witzenhausen ist wichtiges bauliches Zeugnis einer Industrie, die im heutigen Werra-Meißner-Kreis zur Zeit der Jahrhundertwende eine bedeutende Rolle spielte. Die erhaltenen Gebäude sind in ihrer Konzeption und Ausführung ein Beispiel für die Übernahme moderner zeitgenössischer Industriearchitektur in kleinstädtischem Gewerbe. Daher ist die Sachgesamtheit aus technischen und wirtschaftsgeschichtlichen Aspekten schützenswert.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und technischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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