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Das großbürgerliche, giebelständig erschlossene Wohnhaus in zwei Geschossen wird von einem Mansarddach geschlossen, das bis zum ersten Obergeschoss abgeschleppt wird. Die Giebelseite ist symmetrisch aufgebaut, zwei dreiseitig gebrochene Erker betonen paritätisch die giebelseitige Schaufront, die keinerlei Zierformen aufweist, sondern durch die geometrisch angeordneten Mauerdurchbrüche strukturiert wird. Das um 1912/13 entstandene Haus ist Kulturdenkmal aus architekturgeschichtlichen Aspekten.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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