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Vor einer Abknickung des Straßenzuges besetzt das Fachwerkwohnhaus aus dem ersten Drittel des 18. Jhs. den Abschluss einer Blickachse der geradlinig geführten Dorfstraße. Das regelmäßige Fachwerkraster des traufständig erschlossenen Streckhofes wird von 3/4-Streben mit Riegeln versteift. Trotz zahlreicher Störungen der historischen Bausubstanz ist das Haus von derart städtebaulicher Bedeutung, die eine Eintragung als Kulturdenkmal rechtfertigt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |