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Am Beginn der Zeilenbebauung befindet sich ein um 1780 erbautes Tagelöhnerhaus in zwei Geschossen mit einer schlichten Fachwerkkonstruktion, bestehend aus 3/4-Streben bzw. konvergierenden Fußstreben. Besonders auffällig ist die stark aufgewölbte, nach rechts abfallende Schwelle. Trotz seiner geringen Größe setzt das Haus einen städtebaulichen Akzent und ist daher schützenswertes Kulturdenkmal.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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