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Gegenüber der Kirche wurde um 1810 ein Fachwerkwohnhaus in regelmäßigem Gerüstraster in zwei Geschossen über kräftigem Sockel abgezimmert. Die Eckständer werden von 3/4-Streben mit zweifachem Riegel, die Bundständer von konvergierenden Fußstreben im Brüstungsbereich versteift. Auf Grund seiner exponierten Lage und der kaum gestörten Bausubstanz ist das Haus als Kulturdenkmal aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen anzusprechen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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