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Den Rand der historischen Bebauung besetzt am Ortseingang eine traufständig erschlossene Mühle. Das Wohnhaus stammt, wie die Stockwerkstreben in den Eckgefachen zeigen, aus der Mitte des 19. Jhs.; Schmuckformen sind nicht ausgebildet. Das in den Straßenraum hineinragende Gebäude ist aus städtebaulichen Erwägungen als Kulturdenkmal anzusprechen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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Baum |