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Unmittelbar an die schmale Durchgangsstraße grenzt ein um 1820 erbautes Fachwerkwohnhaus. Das regelmäßige Gerüstraster rekrutiert sich aus 3/4-Streben an den Eck- und Bundständern in beiden Geschossen. Als repräsentativer Dekor sind den Eckständern Rundstäbe mit rahmenden Voluten eingelegt. Die erhaltene historische Bausubstanz rechtfertigt eine Einordnung als Kulturdenkmal aus ortsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
Keller bzw. unterirdisches Objekt | |
Baum |