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Am Beginn der Gasse befindet sich ein Tagelöhnerhaus in einem einfachen Fachwerkgefüge in zwei Geschossen über Sandsteinsockel, bestehend aus 3/4-Streben mit einfachem Riegel an den Eckständern und konvergierenden Fußstreben im Brüstungsbereich des Obergeschosses. Die Krümmung der starken Hölzer lässt eine Datierung in die erste Hälfte des 18. Jhs. zu; daher Kulturdenkmal aus geschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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